Eindeutige Rechtsgrundlage

Jeder, der sich mit dem Gedanken trägt, re-lizenzierte Software zu kaufen oder zu verkaufen, kann sich sicher sein. Es ist absolut legal, Software-Lizenzen weiterzuverkaufen, die zu jedem beliebigen Zeitpunkt erworben wurden.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage hierfür liegt im sogenannten Erschöpfungsgrundsatz. Dieser führt dazu, dass das urheberrechtliche Verbreitungsrecht an einer Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes erschöpft ist, sobald diese rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde.

Für die EU und Deutschland haben höchstrichterliche Urteile diese Rechtsgrundlage unmissverständlich bestätigt

Europäischer Gerichtshof - Urteil vom 3. Juli 2012 (Rechtssache C-128/11)

Stellt der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden eine Kopie eines Softwareprodukts – sei es auf einem materiellen Datenträger oder als Download – zur Verfügung und schließt gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag ab, der dem Kunden das Recht einräumt, diese Kopie zeitlich unbegrenzt zu nutzen, verkauft er die Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht. Das bedeutet, dass sich der Rechteinhaber dem Weiterverkauf dieser Kopie durch den Kunden (Ersterwerber) nicht mehr widersetzen kann, wenn der Kunde seine eigene Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar macht. Dies gilt selbst dann, wenn der Lizenzvertrag eine spätere Weitergabe verbietet.

Bundesgerichtshof - Urteil vom 11. Dezember 2014 (Aktenzeichen ZR 8/13)

Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerpro- gramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen ei- ner Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt. Das bedeutet, dass die Aufteilung und der individuelle Weiterverkauf von “Volumenlizenzen” durch den Kunden des Rechteinhabers (Ersterwerber) zulässig sind, sofern er eine entsprechende Anzahl von Kopien in seinem Besitz unbrauchbar macht.

Bundesgerichtshof - Urteil vom 17. Juli 2013 (Case I ZR 129/08)

Für den Weiterverkauf einer Kopie eines Programms, die von der Website des Urheberrechtsinhabers heruntergeladen wurde, ist es nicht erforderlich, dass der spätere Erwerber einen Datenträger mit der “erschöpften” Kopie des Computerprogramms erhält. Es reicht aus, wenn er eine Kopie des Programms von der Website des Urheberrechtsinhabers herunterlädt. Vertragliche Bestimmungen können das Recht des nachfolgenden Erwerbers der “erschöpften” Kopie eines Computerprogramms, das Programm bestimmungsgemäß zu nutzen, nicht aufheben. Die Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung dieser Kopie kann von diesem nachfolgenden Erwerber jedoch nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn der Ersterwerber seine eigene Kopie unbrauchbar gemacht hat.

Schlussfolgerung

Im Allgemeinen kann nicht mehr bestritten werden, dass der Verkauf von re-lizenzierter Software zulässig ist, selbst wenn sie aus Volumenlizenzen stammt.

Was ist mit der Schweiz? Ist das Recht auf Erschöpfung beim Kauf von oder Verkauf an Capefoxx betroffen?

Die Rechtsgrundlage in der Schweiz ist derjenigen in der Europäischen Union sehr ähnlich. Ein Verkauf an oder ein Kauf von Capefoxx als in der Schweiz registriertes Unternehmen berührt das Recht auf Erschöpfung nicht, da es auf dem Erstverkauf zwischen Microsoft und dem ersten Eigentümer beruht.

Microsoft-Kundenbrief über den Erwerb und die Verwendung von re-lizenzierter Software

Die Weitergabe von Lizenzen unter bestimmten rechtlichen Bedingungen

01
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Die Produkte müssen einzeln verkehrsfähig sein (d. h. Standardsoftwareprodukte).
02
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Die vom Hersteller gewährten Lizenzen müssen unbefristet sein.
03
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Die Software muss legal vertrieben worden sein.
04
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Die Software muss tatsächlich übertragen werden - die Kopie der Software des Verkäufers muss unbrauchbar gemacht werden.
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